Hier sieht man wieder die Unterschiede zwischen den jeweiligen Händlern, unabhängig von der tatsächlichen Fehlerquelle (Software oder Hardware oder beides), die leider nach wie vor nicht sicher feststeht.
Tatsache ist folgendes: die Gewährleistung ist immer händlerbezogen (gesetzlich geregelt im BGB) und hat mit einer herstellerseitig angebotenen Garantie (freiwillige Leistung des Herstellers) rein gar nichts zu tun. Wenn ein Händler damit ein Problem hat, dann darf er das entsprechende Produkt halt nicht verkaufen. Ob und wie der Händler vom Hersteller seinen Aufwand ersetzt bekommt ist sein Problem.
Wenn sich ein Händler tatsächlich wie im Fall von @Edge 2019 verhält, entweder zu einem anderen Händler (dann jedoch nur im Rahmen der Garantie) oder ab zum Anwalt, der kennt die juristischen Feinheiten..
Ansonsten muss man hier die Einzelheiten berücksichtigen:
- Wenn nur Komfortmangel, warum wird das Auto zurückgehalten?
- Wer ist Fahrzeugeigentümer (Finanzierung, Leasing)?
- Bisherige Kommunikation