ZitatIch lese daraus, dass das Auto nicht abgenommen werden muss und sogar vom Kaufvertrag zurückgetreten kann.
Nicht unbedingt. Da spielt noch § 439 Abs. 3 BGB mit rein.
Wenn die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist, kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB ablehnen.
Um zu beurteilen, ob unverhältnismäßig hohe Kosten vorliegen wird folgendes in Betracht gezogen: der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels, die Höhe der Nachbesserungskosten und die Nachteile, die dem Käufer entstehen wenn auf die andere Art der Nacherfüllung zurückgegriffen wird.
Die Gerichte unterscheiden zwischen relativer und absoluter Unverhältnismäßigkeit.
Eine absolute Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung liegt für den Verkäufer dann vor, wenn sowohl die Nachlieferung als auch die Nachbesserung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen.
Bei der relativen Unverhältnismäßigkeit gibt es zwei Abwägungskriterien für den Verkäufer. Zum einen die Kosten für den Verkäufer und zum anderen das Interesse des Käufers an gerade der gewählten Art der Nacherfüllung. Es ist hier auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat.
Man geht von einer relativen Unverhältnismäßigkeit aus, wenn die Kosten für die gewählte Art der Nacherfüllung, die Kosten für die alternative Art der Nacherfüllung in einem Spielraum zwischen 10 und 25 % je nach Rechtsauffassung übersteigt. Das Vorliegen der absoluten Unverhältnismäßigkeit, d.h. beide Nachbesserungsformen belasten den Verkäufer über die Maßen, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Genau festgelegte prozentuale Grenzwerte gibt es hier nicht, lediglich einige Faustregeln:
Ist der Mangel vom Verkäufer nicht zu vertreten, ist eine absolute Unverhältnismäßigkeit gegeben, wenn die Nacherfüllungskosten 150% des Wertes der beanstandeten Kaufsache im mangelfreien Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwertes übersteigt. Eine andere Ansicht vertritt die Meinung, dass Nacherfüllungskosten von mehr als 100% , bei Verschulden mehr als 130% des Wertes der mangelfreien Sache zu einer absoluten Unverhältnismäßigkeit führen, wobei bei der 2. Meinung die Bedeutung des Mangels keine Rolle spielt.