Nach meinem Kenntnisstand ist es so, wie oben von mscf4 beschrieben.
Ich hatte selbst schon so einen Fall mit dem Motorrad, ist allerdings schon 25 Jahre her. Das war damals ein wirtschaftlicher Totalschaden, ich habe nach Gutachten mit der Versicherung abgerechnet und selbst repariert. Ich glaube nicht, dass sich hier was Grundlegendes geändert hat. Und ich konnte auf die Schnelle auch keine Hinweise darauf finden. Der Tenor geht in diese Richtung:
1. (technischer) Totalschaden: keine Reparaturmöglichkeit, Erstattung Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert (Restwert 0 bzw. Schrottwert)
2. wirtschaftlicher Totalschaden: Reparaturkosten übersteigen Wiederbeschaffungswert. Bei einer Reparatur dürfen die Kosten max. 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragen, der Restwert ist unbedeutend. Erfolgt keine Reparatur, dann wird die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ersetzt.
3. Alle Schäden, bei denen die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen sind keine Totalschäden. Dabei gibt es trotzdem die Möglichkeit, das Fahrzeug unrepariert zu verkaufen. Dann erstattet die Versicherung die laut Gutachten ermittelten Reparaturkosten (ohne Umsatzsteuer), der Restwert kann bestenfalls als Richtwert für den erwarteten Verkaufserlös gelten. Der Verkaufserlös hat keinerlei Auswirkungen auf die Schadensabwicklung mit der Versicherung.
Das ist ein sehr interessantes Thema, und ich lerne hier gern dazu.
Ergänzung:
Je nach Versicherung wäre es für mich durchaus vorstellbar, dass die Versicherung das beschädigte Auto übernimmt, falls sie die Möglichkeit hat, das Auto über dem ermittelten Restwert zu verkaufen und dann mit dem Geschädigten über Restwert gem. Gutachten und Reparaturkosten abzurechnen. Für mich wäre das dann ein "konstruierter wirtschaftlicher Totalschaden".